Die Definition von Korruptionsdelikten im Strafgesetzbuch (StGB), die für Vergabeverfahren relevant sind, umfasst mit Erläuterung folgende Fälle:
Bestechung
Bestechung liegt vor, wenn ein:e Vertreter:in eines Unternehmens einem oder einer Vertreter:in des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise der öffentlichen Auftraggeberin (Amtsträger) im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür bietet, dass er oder sie bei einem Vergabeverfahren auf eine Entscheidung hinwirkt, die im Widerspruch zu den Vergaberegelungen steht. Die Absicht ist dabei, das Unternehmen beim Bezug von Dienstleistungen oder Waren im in- oder ausländischen Wettbewerb zu bevorzugen oder ein anderes zu benachteiligen. Aber auch die willentliche Schädigung des Unternehmens, dem der oder die Vertreter:in angehört, ist eine Möglichkeit, wodurch er oder sie seine oder ihre Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt.
Vorteilsannahme
Gemäß StGB liegt aufseiten eines Amtsträgers beziehungsweise einer Amtsträgerin eine Vorteilsannahme vor, wenn er oder sie einen persönlichen Vorteil oder einen Vorteil für Dritte annimmt oder fordert oder sich versprechen lässt.
Bestechlichkeit
Wenn ein:e Amtsträger:in einen persönlichen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür annimmt oder auch nur fordert oder sich versprechen lässt, um eine Diensthandlung entgegen seinen Dienstpflichten vorzunehmen, liegt Bestechlichkeit vor.
Vorteilsgewährung
Vorteilsgewährung liegt vor, wenn ein:e Täter:in einem oder einer Amtsträger:in für die Dienstausübung einen persönlichen Vorteil oder einen Vorteil für einen Dritten gewährt oder auch nur anbietet.
Bestechung von Amtsträger:innen
Wenn der oder die Täter:in einem oder einer Amtsträger:in einen persönlichen Vorteil oder einen Vorteil für Dritte gewährt oder bietet, dass er oder sie eine Diensthandlung entgegen den Dienstpflichten vornehme, liegt Bestechung eines oder einer Amtsträger:in vor.