Beschaffung zusätzlicher Schädelklemmen für 2 OP Sääle
Zukünftig sollen aus einem weiteren OP Saal, Patienten im MRT diagnostiziert werden. Daher sind zusätzlich ein MRT-fähige Schädelklemmen notwendig. Diese müssen an die vorhandenen Maquet OP Tisch adaptiert werden können. Es handelt sich damit um eine Erweiterung bereits vorhandener Ausstattungen des Unternehmens, diese Erweiterung ist zwingend durch die Herstellerfirma auszuführen, da nur so vorhandenes Equipment weiter genutzt werden kann, ein durchgehendes Bedienkonzept gewährleistet wird, wodurch Fehlbedienungen reduziert und Patientensicherheit erhöht werden.
zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers zur Erweiterung
Erweiterung des bestehenden Systems, wodurch ein durchgehendes Bedienkonzept gewährleistet wird.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. der in § 63 Abs. 1 VgV aufgeführten Gründe vor. Für den Fall, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, noch zur Zahlung von Schadensersatz - soweit rechtlich zulässig - verpflichtet.