Mobile OP Tischsäule mit Transferlagerflächen und entsprechenden Transferboards ergänzt durch Transportersysteme, universal OP Lagerfläche sowie Zubehörteile
Zukünftig sollen aus den OP`s 10 und 11 neurochirurgisch operierte Patienten während der Operation zum MRT transportiert werden. Die dafür notwendige Umlagerung vom OP Tisch auf den mobilen Transferwagen Nexaris des MR Hersteller muss im Hinblick auf das Patientenwohl absolut erschütterungsfrei erfolgen. Hierzu bieten Hersteller von OP Tischsystemen entsprechende Transfer-Lagerflächen in Verbindung mit Transferboards an. Mit diesen kann der Patient "schwebend" vom OP Tisch auf den mobilen Scannerwagen verlagert werden. Da in den anderen OP´s der Klinik bereits Tische des Herstellers eingesetzt werden, kann vorhandenes Zubehör für den neu zu beschaffenden, mobilen OP-Tisch genutzt werden. Ein Wechsel auf ein anderes Fabrikat wäre aufgrund des neu zu beschaffenden Zubehörs unwirtschaftlich.
zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers zur Erweiterung
Aus Gründen der Systemkompatibilität innerhalb des Zentral OP´s der Kopfklinik kann die Beschaffung nur bei dem Hersteller Getinge durchgeführt werden. Die neu anzuschaffenden OP Tischsäulen müssen neben der Möglichkeit der Anbindung eines Transferboards auf das MR System Nexaris (mobiler Scannertisch zum Transport der Patienten aus den OP´s hin zum MRT) auch die Möglichkeit bieten, sich in das bestehende Gesamtkonzept der OP Tisch Ausstattungen der Kopfklinik einzubinden. Sollte hier ein Produkt eine Mitbewerbers angeschafft werden, könnten vorhandene OP Tischplatten hier nicht mehr eingesetzt werden können. Es würden zusätzliche Anschaffungen in unwirtschaftlicher Höhe notwendig sein, wodurch das Handling für den Anwender erschwert werden würde. Die Lagerkapazitäten im Bereich des OP´s sind ausgeschöpft und würden sich durch zusätzliche OP Transporter + OP Platten noch weiter verschlechtern. Das rotierende System des OP-Tisch Equipments würde erheblich gestört werden, wodurch es zu Fehlbedienungen und damit möglicher einhergehender Patientengefährdung kommen kann.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. der in § 63 Abs. 1 VgV aufgeführten Gründe vor. Für den Fall, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, noch zur Zahlung von Schadensersatz - soweit rechtlich zulässig - verpflichtet.