Lieferung Naturstein
Lieferung Granitsteinmaterial fürRandeinfassungen / Pflasterrinnen.
- Bordsteine aus Naturst.B 6 -120 liefern, Gerade 470 m- Bordsteine aus Naturst.B 6 -120 liefern, halbe Steine 20m- Bordsteine aus Naturst.B 6 -120 liefern, Radien 70 m- Granitgroßpfl. gestockt 1-reihig, liefern 20 to
Preiskriterium für "Bestangebots-Quotienten-Methode"
Es ist das Herkunftsland der Steine anzugeben.
Wenn diese in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt wurden ist zusätzlich anzugeben, welches Zertifikat für die Natursteine zur Einhaltung sozialer und ökologischer Kriterien vorgelegt wird.
Werden Steine unterschiedlicher Herkunft/Zertifikate angeboten ist die angabe mit der geringsten Punktzahl zu wählen.
Die Herkunft/zertifikate werden wie folgt bewertet:- Herkunftsland ausserhalb Afrika, Asien oder Lateinamerika: 280 Punkte- Xertifix PLUS: 280 Punkte- FairStone: 258 Punkte- Xertifix: 182 Punkte
Als Nachweis sind dem Auftraggeber im Falle der Beauftragung rechtzeitig vor Ausführung ein geeignetes Zertifikat oder Label von einem unabhängigen Dritten (Xertifix, Win=Win Fair Stone oder Herkunftsnachweis) produktbezogen Vorzulegen.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen(§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).Die o.a. Fristengelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäi-schen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäi-schen Union bekanntgemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Für den Fall, dass der Ausschreibungsgewinner vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aufgrund einer einvernehmlichen Einigung endgültig ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 5 auf der Grundlage ihrer Angebote anzutragen.
Entsprechend den Vorgaben der VgV / VOB/A
Entsprechend VgV/VOB/A
Eigenerklärung zur Eignung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Keine