Für Unterlagen und sonstige Nachweise, bei denen nicht ausdrücklich die zwingende Vorlage mit dem Angebot gefordert ist, behält sich der Auftraggeber gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 VgV vor, die Bieter unter Wahrung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu berichtigen sowie fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Ein Anspruch der Bieter auf eine Nachforderung besteht nicht.
Die nachgeforderten Unterlagen und Nachweise sind innerhalb einer vom Auftraggeber festgelegten angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Bieter haben sich bereits mit Abgabe ihres Angebots darauf einzustellen, dass entsprechende Erklärungen und Nachweise kurzfristig angefordert werden können.
Werden die nachgeforderten Unterlagen oder Nachweise nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig vorgelegt, ist das Angebot gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV von der Wertung auszuschließen.
Soweit nichts Abweichendes gefordert ist, genügt die Vorlage einfacher Kopien. Das Ausstellungsdatum der geforderten Nachweise darf grundsätzlich nicht älter als sechs Monate sein, sofern der jeweilige Nachweis nicht unbefristet gültig ist oder eine Gültigkeitsdauer ausweist, die über den Tag der Angebotsabgabe hinausreicht. Maßgeblich für die Berechnung der Sechsmonatsfrist ist der Tag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung. Der Auftraggeber akzeptiert grundsätzlich die Vorlage einfacher Kopien, auch wenn die ausstellende Stelle für die Gültigkeit ihrer Bescheinigung weitergehende Formerfordernisse vorsieht.