- Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Zuschlagskriterium: Preis Wichtung 100 %.
Zur Angebotsauswertung wird um die Übersendung der Angebotsdatei im GAEB-Format "84" gebeten.
Vorbehalt der Aufhebung dieser Vergabe; wenn kein wirtschaftliches Ergebnis (Angebotsumme>20% über der Kostenschätzung ) erzielt werden.
- Bitte beachten Sie, dass der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Ex-post-Bekanntmachung ggf.
auch den Auftragswert veröffentlicht.
- Grundsätzlich erfolgt die Kommunikation über das "Deutsche Vergabeportal" (DTVP), über die Funktion
"Kommunikation" und in deutscher Sprache.
-Mit der Freischaltung für dieses Vergabeverfahren auf der Vergabeplattform verpflichten Sie sich,
das Nachrichtenpostfach des Vergabeportals DTVP für den Empfang rechtserheblicher Erklärungen
in diesem Vergabeverfahren zu nutzen. Etwaige abweichende Mitteilungen/Informationen des
Portalbetreibers DTVP sind unerheblich.
- Angebote dürfen ausschließlich verschlüsselt (über das Bietertool) eingereicht werden.
Angebote, die per E-Mail oder über die Funktion Kommunikation eingehen, werden aufgrund der
Nichteinhaltung der Form gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 2 VOB/A ausgeschlossen.
Zur Angebotsauswertung wird um die Übersendung der Angebotsdatei im GAEB-Format "84" gebeten.
- Mit Abgabe eines Angebots verzichten die Bieter auf die Geltendmachung entstandener sowie evtl. entstehender Kosten. Der unterlegene Bieter erteilt bereits mit Abgabe des Angebotes seine Zustimmung dazu, dass das WM seine sämtlichen Angebotsunterlagen einer datenschutzgerechten Vernichtung zuführt, sollte der unterlegene Bieter nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf der Zuschlagsfrist die Herausgabe der Unterlagen ausdrücklich verlangen. Die Kosten der Rücksendung hat der Bieter zu tragen.
Bitte beachten Sie, dass der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Ex-post-Bekanntmachung ggf.
auch den Auftragswert veröffentlicht.
-Der Auftraggeber teilt auf Antrag den Bietern die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes mit. Daneben werden auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes und der Name des erfolgreichen Bieters angegeben, vgl. § 46 UVgO/§ 19 VOB/A - Abschnitt 1/§ 62 VgV .
- Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet der Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen, vgl. § 46 Abs. 2 UVgO i.V.m. § 30 Abs. 2 UVgO/§ 39 VgV/§ 12 VOB/A .
Ein Angebot gilt als nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde. Der Auftraggeber behält sich die teilweise oder vollständige Aufhebung des Vergabeverfahrens vor. Die Aufhebung wird den Bietern elektronisch mitgeteilt.
Gemäß § 6 Abs. 1 WRegG ist ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30 000 Euro ohne Umsatzsteuer
bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
- Gem. DSGVO Art. 6 Abs. 1 b werden im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellte, auch
personenbezogene Informationen und Daten erfasst, organisiert, gespeichert, verwendet und gelöscht.
Nach Abschluss des Vergabeverfahrens, des Förder- und Rechnungsprüfungsverfahrens und nach
Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist werden die Daten gelöscht.
- Der Bieter hat - auch nach Beendigung der Angebotsphase und Nichtzustandekommen des Vertrages - über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen vertraulichen Daten des Auftraggebers Verschwiegenheit zu bewahren. Unter vertraulichen Daten sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie auch sämtliche Kenntnisse, die im Rahmen von Ausschreibungen, Vorarbeiten von Ausschreibungen oder Teststellungen erlangt werden, wie zum Beispiel die Daten der teilnehmenden Bieter, deren Preise, angebotene Geräte, Dienstleistungen oder Ähnliches, zu zählen. Er hat hierzu auch die mit der Erstellung des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten. Insbesondere dürfen die Vergabeunterlagen nur zur Erstellung eines Angebots verwendet werden. Ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß des Bieters gegen die Verschwiegenheitspflicht führt zum Ausschluss vom Verfahren und verpflichtet zudem zum Ersatz aller hieraus erwachsenden Schäden.
- Eine (auch auszugsweise) Weitergabe solcher Unterlagen an Dritte ist nicht gestattet.
Auch für den Fall, dass Sie sich nicht an der Ausschreibung beteiligen, sind Sie verpflichtet, über sämtliche Details Verschwiegenheit zu wahren und die Unterlagen ggf. dauerhaft und nicht wiederherstellbar zu vernichten.
- Abweichende AGB´s des Bieters entfalten keine rechtlichen Wirkungen" (BGH, Urt. v. 18.06.2019 - X ZR 86/17).