Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung
von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb
einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§
160 Abs. 3, Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder
der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der
Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3, Nr. 2 und 3 GWB). Der
Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als
15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht
abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)