Die Stadtwerke Schorndorf GmbH beabsichtigt die Migration der Netzseite auf die Softwarelösung Schleupen.CS, die bereits im Vertriebsbereich im Einsatz ist. Gegenstand des Auftrags sind die Lieferung erforderlicher zusätzlicher Lizenzen, die Migration der bestehenden Daten, Anpassung und Integration aller relevanten Schnittstellen sowie begleitende Dienstleistungen zur Sicherstellung eines nahtlosen Betriebs.
Gegenstand des Auftrags ist die Migration der Netzseite auf die Softwarelösung Schleupen.CS, die bereits im Vertriebsbereich der Stadtwerke Schorndorf GmbH eingesetzt wird. Der Auftrag umfasst insbesondere: - Lieferung erforderlicher Softwarelizenzen, - Migration der bestehenden Datenbestände, - Anpassung und Integration aller relevanten Schnittstellen, - begleitende Dienstleistungen zur Sicherstellung eines unterbrechungsfreien Betriebs.
Die Bewertung des Angebots erfolgt nach folgender Grundlage: Niedrigster Preis
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3b und 3c SektVO kann ein Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zurückgreifen, wenn der Auftrag aus technischen oder urheberrechtlichen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann und keine gleichwertige Alternative oder Ersatzlösung existiert. Die Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung ist gerechtfertigt, da nur die Schleupen AG als Hersteller der proprietären Software Schleupen.CS in der Lage ist, die erforderlichen Migrationsleistungen zu erbringen. Aufgrund der technischen Exklusivität und Kompatibilität der bestehenden Systemlandschaft ist eine Beauftragung Dritter ausgeschlossen.
Diese Bekanntmachung dient der Information gemäß § 135 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber1.gegen § 134 verstoßen hat oder2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn1.der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,2.der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und3.der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."Hinweis: Diese Bekanntmachung dient der Erfüllung der Anforderungen des § 135 Abs. 3 GWB. Innerhalb dieser Frist können Unternehmen ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB beantragen. Nach Ablauf der Frist ist der Vertrag wirksam und nicht mehr angreifbar.
Der Auftrag wird somit frühestens nach Ablauf der 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung geschlossen.