Lieferung und betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage (Los 1) auf dem Versorgungszentrum Medizin, Gebäude 6670 und elektrischer Anschluss der Erzeugungsanlage mit Netzanschluss auf Mittelspannungsebene an das Versorgungszentrum Medizin (Los 2) des Universitätsklinikum Heidelberg im Neuenheimer Feld
Kosten in Euro pro kWp für die PV-Anlage (netto)
Der zeitliche Ablauf und Planungsschritte ab Auftragserteilung sind vom Aufragnehmer in freier Form per Konzept darzustellen und die involvierten Abteilungen und Beteiligte sind mit aufzuführen.
Die wirtschaftliche Bewertung erfolgt anhand der Kosten in Euro pro kWp im Zusammenhang der insgesamt möglichen PV-Leistung auf den jeweiligen Dächern. Die Bieter sollen ein wirtschaftliches Konzept erarbeiten, welches sowohl die verfügbaren Flächen als auch den sich daraus ergebenen kWp-Preis berücksichtigt.
Kosten für den elektrischen Anschluss der Erzeugungsanlage mit Netzanschluss auf Mittelspannungsebene an das Versorgungszentrum Medizin (Gesamtsumme)
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. der in § 63 Abs. 1 VgV aufgeführten Gründe vor. Für den Fall, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, noch zur Zahlung von Schadensersatz - soweit rechtlich zulässig - verpflichtet.