Zur Auswertung von Sequenzierdaten im Rahmen der diagnostischen Gesamtgenomsequenzierung (WGS) im Labor für Molekulargenetische Diagnostik am Institut für Humangenetik wird eine bioinformatische Auswertungssoftware verwendet. Die Nutzung dieser Software soll in ein neues Vertragswerk überführt werden.
Das neue Vertragswerk zur Nutzung der bestehenden Software umfasst die Module "Varvis Platform for Whole Genome" und "Varvis Platform for NGS Panels" des Herstellers "Limbus Medical Technologies GmbH".
Alleinstellung, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Das erforderliche Software-Paket wird für folgende Prozesse eingesetzt: Prozessierung von Rohdaten, Datenmanagement, Daten Alignment, Bestimmung von "Single Nucleotide Variants" (SNV) und Kopienzahl von Genen (CNV), Varianteninterpretationen sowie Qualitätskontrolle der prozessierten Daten. Nach einem ausführlichen Erkundungsverfahren verschiedener Softwarelösungen am einschlägigen Markt und unter Einbeziehung von Erfahrungsberichten aus dem Fachkollegium wurde sich für die Software-Lösungen "Varvis Platform for Whole Genome" und "Varvis Platform for NGS Panels" von Limbus Medical Technologies GmbH entschieden. Dieses Software-Paket bietet eine Komplettlösung für die geforderten Aufgaben an. Darüber hinaus entspricht das Software-Paket der IVDR; sowohl für die SNV- als auch die CNV-Analyse. Das Software-Paket ist zudem CE-IVD-registriert gemäß 98/79/EC für beide vorgenannten Analysen.Die Einführung eines alternativen Software-Pakets ist weiterhin dadurch ausgeschlossen, da die Auswertung der Gesamtgenomdaten bereits aufwendig mit dem bestehenden System validiert wurde - sowohl für SNVs als auch für CNVs. Eine Umstellung auf eine andere Software würde die derzeit laufenden Prozesse vollumfänglich zum Erliegen bringen und bereits eingegangene Anforderungen könnten nicht weiter bearbeitet werden. Darüber hinaus wurden bereits kommentierte Daten von einer Vielzahl an Individuen in der Variantendatenbank von Varvis hinterlegt, die für die Bewertung identifizierter Varianten essentiell ist.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. der in § 63 Abs. 1 VgV aufgeführten Gründe vor. Für den Fall, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, noch zur Zahlung von Schadensersatz - soweit rechtlich zulässig - verpflichtet.