Verlängerung des Wartungsvertrages der Gebäudeinfrastruktur für das Heidelberger Ionenstrahl Therapiezentrum
Auszuführen ist die Wartung sämtlicher Gebäudeinfrastruktur des Heidelberger Ionenstrahl-Therapiezentrum (HIT) am Universitätsklinikum Heidelberg. Die Wartung erfolgt ausschließlich im Rahmen von vier festgelegten Wartungsblöcken pro Jahr, jeweils mit einer Dauer von 2 Tagen. Die zu wartenden Gewerke umfassen sämtliche sicherheits- und versorgungsrelevanten Komponenten der Infrastruktur, von Türen und Toren über Lüftung, Kälte- und Elektrotechnik bis hin zu komplexen Komponenten der Kühlung, Energieversorgung und Gebäudeautomation - teils direkt angebunden an den Teilchenbeschleuniger.
Die zu wartenden Gewerke umfassen sämtliche sicherheits- und versorgungsrelevanten Komponenten der Infrastruktur, von Türen und Toren über Lüftung, Kälte- und Elektrotechnik bis hin zu komplexen Komponenten der Kühlung, Energieversorgung und Gebäudeautomation - teils direkt angebunden an den Teilchenbeschleuniger. Ein erheblicher Teil der Wartungsarbeiten am Teilchenbeschleuniger findet in Bereichen statt, die Kontrollbereiche gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sind. Der Zugang setzt sowohl eine behördliche Genehmigung nach § 25 StrlSchG als auch spezielle Kenntnisse im Umgang mit strahlenschutztechnisch sensiblen Komponenten und umfassende Kenntnis der standortspezifischen Gegebenheiten voraus.
Die Wartung der Anlage kann aus betrieblichen und klinischen Gründen ausschließlich an vier genau festgelegten Wartungsblöcken im Jahr durchgeführt werden, die jeweils nur zwei aufeinanderfolgende Tage umfassen. Innerhalb dieser sehr eng bemessenen Zeitfenstern muss die Wartung sämtlicher technischer Komponenten präzise geplant, abgestimmt und ausgeführt werden, um Stillstands Zeiten der Anlage zu minimieren und die lückenlose Versorgung der Patienten sicherzustellen. Die umfangreiche Wartung der Infrastruktur des Teilchenbeschleunigers setzt ein tiefgehendes technisches Systemverständnis voraus. Der Auftragnehmer war in den Aufbau des Heidelberger Ionenstrahl Therapiezentrums und dessen Teilchenbeschleuniger integriert, und betreut diesen seither. Aufgrund der Komplexität und des engen Zeitrahmens, kann die Durchführung der Wartung ohne langjährige Erfahrung vor Ort, in der kurzen Zeit zwischen den Wartungsintervallen, nicht in erforderlichem Umfang erarbeitet werden.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.