Gegenstand des Vergabeprojekts ist die Beschaffung eines Dual-Source Photon-Counting-Computertomographen des Typs NAEOTOM Alpha.Peak der Marke Siemens Healthineers für die Klinik für Diagnostische und Interventionelle Radiologie und die Klinik für Kardiologie, Angiologie und Pneumologie des Universitätsklinikums Heidelberg.
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Das System ersetzt die herkömmliche Detektortechnologie durch die innovative QuantaMax-Direktumwandlung, was folgende klinische und technische Alleinstellungsmerkmale für den Standort Heidelberg begründet: 1. Höchste Präzision & Auflösung: Realisierung einer räumlichen Auflösung von bis zu 0,11 mm und einer minimalen Schichtdicke von 0,2 mm. Dies ermöglicht die Darstellung feinster anatomischer Strukturen (z. B. Koronarstents), die mit konventioneller Technik unzureichend abbildbar sind. 2. Hochleistungsdiagnostik: Dank des Dual-Source-Designs wird eine zeitliche Auflösung von bis zu 66 ms (nativ) erreicht. Dies ist medizinisch unter anderem notwendig für die artefaktfreie Bildgebung bei hohen Herzraten, Arrhythmien und zur präzisen Plaque-Differenzierung sowie Kalk-Herausrechnung (Lumen-Darstellung). 3. Intrinsische Spektralbildgebung: Das System liefert bei jedem Scan spektrale Informationen (Quantum Spectral Imaging) über 4 Energieklassen (Bins). Dies erlaubt eine gewebespezifische Charakterisierung (z. B. Jod-Quantifizierung) ohne zusätzliche Strahlendosis. 4. Patientensicherheit & Effizienz: Die Nutzung der Tin-Filter-Technologie ermöglicht Untersuchungen auf dem Dosisniveau einer konventionellen Röntgenaufnahme. Die 82 cm Gantry-Öffnung stellt zudem sicher, dass alle Patienten (inkl. Adipositas- und Notfallpatienten) uneingeschränkt untersucht werden können. Die Beschaffung ist aufgrund dieser technischen Exklusivität alternativlos, um den Versorgungs- und Forschungsauftrag des Universitätsklinikums auf internationalem Spitzenniveau sicherzustellen.
Die Markterkundung ergab, dass die Siemens Healthineers AG derzeit der einzige Anbieter eines klinisch voll einsatzfähigen Dual-Source Photon-Counting CTs ist. Ein technisches Alleinstellungsmerkmal liegt aufgrund folgender Spezifikationen vor: 1. Räumliche Auflösung & Schichtdicke: Das System erreicht eine ultra-hohe räumliche Auflösung von bis zu 0,11 mm (Quantum HD Modus) und ermöglicht Rekonstruktionen mit einer minimalen Schichtdicke von 0,2 mm. Diese Präzision ist für die Detektion kleinster Strukturen physikalisch nur mit dieser Technologie möglich. 2. Zeitliche Auflösung (Dual Source): Durch zwei Vectron-Röntgenröhren wird eine native zeitliche Auflösung von 66 ms (bis zu 33 ms bi-segmentiert) erreicht. Dies ist unter anderem essenziell für die artefaktfreie kardiologische Bildgebung bei hohen oder unregelmäßigen Herzraten. 3. Spektrale Bildgebung: Das System bietet Quantum Spectral Imaging in jedem Scan, wobei bis zu 4 Energieklassen (Bins) unterschieden werden können. Dies erlaubt eine präzise Jod-Quantifizierung, Kalk-Herausrechnung (PURE Calcium/Lumen) und die Evaluierung neuartiger Kontrastmittel. 4. Patientensicherheit & Innovation: Die Tin-Filter-Technologie ermöglicht CT-Untersuchungen auf dem Dosisniveau konventioneller Röntgenaufnahmen. Zudem unterstützt das System durch KI-gestützte Workflows (FAST 3D Kamera) die automatisierte Patientenpositionierung. Da andere Marktteilnehmer derzeit nur über Prototypen oder Systeme ohne CE-Zulassung für den Routinebetrieb verfügen, ist die Beschaffung des NAEOTOM Alpha.Peak zur Sicherstellung der universitären Patientenversorgung und Forschung alternativlos. Ein Prototyp ist zudem kein Dual-Source Gerät und hat deutlich niedrigere zeitliche und räumliche Auflösung. Zudem besitzt dieses Gerät noch keine Marktzulassung/CE-Zertifizierung.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. der in § 63 Abs. 1 VgV aufgeführten Gründe vor. Für den Fall, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, noch zur Zahlung von Schadensersatz - soweit rechtlich zulässig - verpflichtet.