Das Kreiskrankenhaus Bergstraße (KKB) in Heppenheim beabsichtigt im Zuge der Maßnahme "Generalsanierung KKB" zahlreiche Maßnahmen in verschiedenen Bauabschnitten durchzuführen. Bauteil G wird abgerissen, dort wird ein Ersatzneubau mit Zentraler Notaufnahme, Radiologie und Operationsabteilung errichtet. Weitere Teilmaßnahmen sind Entkernung und Sanierung Bauteil J für die neue Intensivpflege und Allgemeinpflege, Fassadensanierung, Trinkwassersanierung, Ertüchtigung TGA-Zentralen, Teilumsetzung Basisbrandschutzkonzept und Errichtung eines neuen Haus-Übergabe-Punktes.
Leistungsumfang dieser Vergabeeinheit ist im Wesentlichen:Neuerrichtung Bauteil G:- Elementfenster aus Aluminium- Außentüren aus Aluminium- Lamellen-Raffstores
Die PR-Fassade des Verbindungsgangs zu Bauteil H ist nicht Bestandteil dieses LVs.
Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gemäß den in § 17 EU Abs. 1 VOB/A aufgeführten Gründen vor. Für den Fall, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, noch zur Zahlung von Schadensersatz - soweit rechtlich zulässig - verpflichtet.