Lizenzvertrag zur Weiterentwicklung des Partikeltherapiesystems
Für die Weiterentwicklung des Partikeltherapiesystems im Rahmen des Projektes HIT 2030, umfasst die Beschaffung die im geistigen Eigentum des Herstellers befindliche Fachexpertise, sowie relevante Dokumente.
Der Hersteller Siemens Healthineers ist alleiniger Inhaber des geistigen Eigentums und der relevanten Unterlagen der Anlage.
Das Projekt HIT 2030 ist nur realisierbar, wenn auf dem bestehenden Wissensstand des bisherigen Herstellers aufgebaut wird. Aus diesem Grund sollen Teilbereiche der bisherigen Entwicklung übernommen und weiterentwickelt werden. Die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte können ausschließlich vom bisherigen Hersteller, der Siemens Healthineers AG, gewährt werden.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. der in § 63 Abs. 1 VgV aufgeführten Gründe vor. Für den Fall, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, noch zur Zahlung von Schadensersatz - soweit rechtlich zulässig - verpflichtet.