Für die Digitalisierung der Pathologie (sog. Digitale Pathologie) müssen histologische Schnittpräparate digitalisiert werden. Mittels sog. Whole Slide Scanner werden Schnitte eingescannt und digitale Bilder, sog. Whole Slide Images (WSI) erzeugt. Die Digitalisierung ist Use Case-basiert geplant, so dass z.B. Fallkohorten wie die Immunhistochemie komplett digitalisiert werden sollen. Dafür braucht es dann mehrere Slide Scanner, die parallel arbeiten, um keine großen zeitlichen Verzögerungen gegenüber dem analogen Workflow zu haben. Auf der Basis der digitalen Präparate können dann KI-Tools zum Einsatz kommen, was das Primärziel der Digitalisierung für uns ist.
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Die digitale Verfügbarkeit der Präparate bildet anschließend die Grundlage für den Einsatz von KI-basierten Analysewerkzeugen, was das zentrale Ziel der Digitalisierung darstellt. Einzelne Geräte anderer Anbieter wurden bereits für spezielle, herausfordernde Präparate beschafft und erfüllen dort ihren Zweck. Für den routinemäßigen Parallelbetrieb wird jedoch ein Verbund baugleicher Systeme benötigt, da eine Mischung unterschiedlicher Modelle lediglich die Komplexität erhöhen würde, ohne einen zusätzlichen Nutzen zu bieten.Eine zentrale Anforderung ergibt sich aus dem bestehenden Laborworkflow: Die Scanner müssen mit den derzeit verwendeten Slide-Racks kompatibel sein. Viele marktübliche Modelle erfüllen diese Voraussetzung nicht, was zu zusätzlichem manuellen Umladen führen würde und damit einen erheblichen Personalaufwand verursachen könnte.Zudem ist die native Erstellung von DICOM-Dateien ein wichtiges Auswahlkriterium, ebenso wie ein standardisiertes Farbprofil, das für reproduzierbare Ergebnisse sorgt. Darüber hinaus sollen verschiedene Scan-Modi, etwa für zytologische Präparate, unterstützt werden, da diese für den diagnostischen Alltag relevant sind.Die Kombination dieser Anforderungen - insbesondere die Kompatibilität mit bestehenden Racks, die DICOM-Ausgabe und flexible Scan-Optionen - grenzt die Auswahl auf ein spezifisches Gerätekonzept ein: mittelgroße, schnelle Scann-Einheiten, die sich nahtlos in den aktuellen Laborprozess integrieren lassen. Andere Geräte auf dem Markt erfüllen diese Bedingungen aufgrund der Rack-Inkompatibilität oder fehlender funktionaler Eigenschaften nicht.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. der in § 63 Abs. 1 VgV aufgeführten Gründe vor. Für den Fall, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, noch zur Zahlung von Schadensersatz - soweit rechtlich zulässig - verpflichtet.