Am KKB in Heppenheim entstehen im Ersatzneubau (Bauteil G) eineZentrale Notfallaufnahme und ein OP-Bereich. Beide Bereiche werden u.a. mit deckenmontierten Operations- bzw. Untersuchungsleuchten ausgestattet.
Die Operations- und Untersuchungsleuchten sind als Deckenleuchten auszuführen.Die Operations- und Untersuchungsleuchten müssen mit horizontalem Auslegearm, vertikalem Schwenkarm (Federarm) und Leuchtenkörper ausgestattet sein. Uneingeschränkte Drehbewegungen sind durch anschlagfreie Drehgelenke und Stromzuführung über Schleifkontakte vorzusehen. Die Drehbewegung muss auch beim Einsatz eines Kamerasystems funktionsfähig sein. Die Leuchtenkörper müssen an jeder Arbeitsposition selbstständig gehalten werden und an jedem Punkt des Aktionsradius selbsthemmend feststehen. Die Leuchtenkörper müssen staubdicht geschlossen sein. Die Leuchtenkörper müssen an der Außenseite glatt sein, es dürfen keine Kanten hervorstehen, um ein Verkanten mehrerer Leuchtenkörper zu verhindern. Das Leuchtfeld muss in seiner Helligkeit homogen sein. Dunkle Punkte innerhalb des Leuchtfeldes sind unzulässig. OP-Leuchtenkombinationen bestehen aus zwei OP-Leuchten undeinem Monitorarm. Eine der beiden Leuchten muss so konstruiert sein, dass eine OP-Kamera integriert werden kann. Die Tragarme der einzelnen OP-Leuchten sind untereinander zu montieren (nicht nebeneinander). Bei Kombination mehrerer Leuchten mit Farbtemperaturwahl muss eine Synchronschaltung der Farbtemperatur der Leuchtenkörper gewährleistet sein. Die Positionierung der Leuchten sowie der Monitore erfolgt über Handgriffe an der Leuchte. Sterile Einwegüberzieher werden über das Klinikum beschafft. Die Positionierung muss zusätzlich über einen außenliegendenGriff/ Griffleiste erfolgen können.
Siehe Anlage 1 zum Anschreiben - BTG_4730.2_102_Operations-_und_Untersuchungsleuchten_LV
Zuschlagskriterium 1 gem. Ziff. 9.1 des Anschreibens an Bewerber/Bieter)
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. der in § 63 Abs. 1 VgV aufgeführten Gründe vor. Für den Fall, dass das Vergabeverfahren aufgehoben wird, ist der Auftraggeber weder zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, noch zur Zahlung von Schadensersatz - soweit rechtlich zulässig - verpflichtet.