Die Stadt Weil der Stadt beabsichtigt auf dem Schulcampus Jahnstraße einen Ersatz-Neubau auf dem bestehenden Schulgelände mit dem BA 1 zu errichten.
In Weil der Stadt entsteht der erste Bauabschnitt des Ersatz-Neubaus Schulcampus Jahnstraße. Dazu wird der Bestand der Heinrich-Steinhöwel-Grundschule HSS in Teilen zurückgebaut. Der nördliche, zweigeschossige Flügel der Grundschule soll erhalten bleiben und nur der südliche, eingeschossige Teil teilweise abgetragen werden. Als Interimslösung werden Schulcontainer auf dem Grundstück neben dem Baufeld errichtet.
Für die später zu errichtenden Bauabschnitte 2 und 3 (SBBZ und Gemeinschaftsschule) wird der Rest des Grundschulgebäudes rückgebaut. Im Bauabschnitt 4 (Realschule) sollen dann Aula und der Altbestand der Realschule rückgebaut werden. Der erste Bauabschnitt ist Teil eines Gebäudes mit vier Flügeln, dreigeschossig zur Jahnstraße, viergeschossig in den übrigen Gebäudeteilen. Zentral werden künftig Grundschule, Förderschule SBBZ (Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungs-Zentrum), Gemeinschaftsschule und Real-schule über eine Treppenanlage beginnend in einer gemeinsamen Aula erschlossen.
Der erste Bauabschnitt wird hinsichtlich Erschließung und technischer Versorgung als ein in sich autark ausgestattetes Gebäude geplant. Es stellt den südlichen Flügel der vier Flügel dar, der von dem Festplatz aus parallel zur Jahnstraße errichtet wird. Die Planung wurde in Abhängigkeit zu den später folgenden Bauabschnitten konzipiert.
Die Außenanlagen werden im gleichen Maße auf die Gesamtentwicklung geplant. Der entstehende Schulhof liegt zwangsläufig in einem Bereich, der später rückgebaut werden muss. Die Eingangsfassade zum Schulhof kann später als Innenwand zum gemeinsamen Treppenhaus/ Foyer belassen werden.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist nun die europaweite Vergabe von Generalunternehmerleistungen für den Neubau des BA 1.
Preis
Bauzeitverkürzung
Grad der Vorfertigung, serielle Fertigung
Mittelstandskonzept
1) Es wird darauf hingewiesen, dass das am 1.7.2013 in Kraft getretene Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) Anwendung finden. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten;
(2) Die Teilnahmeformulare sind unter der für den Abruf der Unterlagen angegebenen Internetadresse abrufbar. Ebenfalls dort abrufbar ist ein Bewerbermemorandum. In diesen Teilnahmeunterlagen sind wesentliche Teile der ausgeschriebenen Leistung sowie der Verfahrensvorgaben bereits dargestellt. Unter dieser Internetadresse werden auch Antworten auf Bewerberfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Interessenten an dem Verfahren müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Teilnahmeantrags sowie vor Ablauf der Teilnahmefrist prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Teilnahmeantrags zu beachten sind.
3) Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen. Sie ist berechtigt, das Vergabeverfahren aufzuheben. Siehe dazu auch das Bewerbermemorandum Ziffer 1.1 Absatz 6. Der Auftraggeber hat für die Realisierung der vergabegegenständlichen Bauleistungen Ganztagesfördermittel und Schulbaufördermittel des Bundes bzw. des Landes Baden-Württemberg beantragt. Diese sind noch nicht bewilligt. Der Auftraggeber ist nach eigenem Ermessen zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigt, falls eine Bewilligung der beantragten Ganztagesfördermittel und/oder Schulbaufördermittel nicht oder nicht im beantragten Umfang erfolgen wird.Der Auftraggeber geht davon aus, dass die beantragten Fördermittel bis September 2025 bewilligt werden, sodass der Gemeinderat der Stadt Weil der Stadt im Oktober 2025 den Zuschlag erteilen könnte. Mit den Bauleistungen könnte demnach im Dezember 2025 begonnen werden. Die Bauzeit sollte nicht länger als 22 Monate betragen bis zum September 2027. Ein Bezug der Schule im Schuljahr 2027/2028 muss gewährleistet werden.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung vonNachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet einNachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an demöffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durchNichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch diebehauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag istunzulässig, soweit 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagengerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestensbis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor demZuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnungihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenenBieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggebergeschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen. Sie ist berechtigt, das Vergabeverfahren aufzuheben. Siehe dazu auch das Bewerbermemorandum Ziffer 1.1 Absatz 6. Der Auftraggeber hat für die Realisierung der vergabegegenständlichen Bauleistungen Ganztagesfördermittel und Schulbaufördermittel des Bundes bzw. des Landes Baden-Württemberg beantragt. Diese sind noch nicht bewilligt. Der Auftraggeber ist nach eigenem Ermessen zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigt, falls eine Bewilligung der beantragten Ganztagesfördermittel und/oder Schulbaufördermittel nicht oder nicht im beantragten Umfang erfolgen wird.Der Auftraggeber geht davon aus, dass die beantragten Fördermittel bis September 2025 bewilligt werden, sodass der Gemeinderat der Stadt Weil der Stadt im Oktober 2025 den Zuschlag erteilen könnte. Mit den Bauleistungen könnte demnach im Dezember 2025 begonnen werden. Die Bauzeit sollte nicht länger als 22 Monate betragen bis zum September 2027. Ein Bezug der Schule im Schuljahr 2027/2028 muss gewährleistet werden.