(1)
Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter
gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen
nach Kenntnisnahme rügen. (2) Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs.
3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der
Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem
Auftraggeber zu rügen. (3) Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB
spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungsoder
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu
rügen. (4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach §
160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen
nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer
einzureichen.