Im Rahmen dieses EU-weiten Offenen Verfahrens soll eine Rahmenvereinbarung über den Bezug von UiPath Lizenzen sowie zugehörige Dienstleistungen geschlossen werden. Die Rahmenvereinbarung soll die Beschaffung sämtlicher UiPath Produkte und Lizenzmodelle ermöglichen und darüber hinaus Dienstleistungen zur Begleitung der Installation, Einrichtung der Plattform, Analyse von Prozesspotenzialen sowie zur Entwicklung und Implementierung von Automatisierungsbots umfassen.
Im Rahmen dieses EU-weiten Offenen Verfahrens soll eine Rahmenvereinbarung über den Bezug von UiPath Lizenzen sowie zugehörige Dienstleistungen geschlossen werden. Die Rahmenvereinbarung soll die Beschaffung sämtlicher UiPath Produkte und Lizenzmodelle ermöglichen und darüber hinaus Dienstleistungen zur Begleitung der Installation, Einrichtung der Plattform, Analyse von Prozesspotenzialen sowie zur Entwicklung und Implementierung von Automatisierung
Der Umfang und die Ausgestaltung der zu vergebenden Leistungen bestimmen sich nach diesem Verfahrensleitfaden inkl. Anlagen, insbesondere den vertraglichen Regelungen und der Leistungsbeschreibung.
1 Die Rahmenvereinbarung verlängert sich 1-mal jeweils um 24 Monate zu denselben Bedingungen, wenn sie nicht mit einer Frist von 6 Monaten zu ihrem Ende durch den Auftraggeber gekündigt wird. Sie endet jedoch spätestens nach 48 Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die civillent GmbH agiert als Broker im Rahmen des vorgesehenen Rahmenvereinbarungsmodells.
Abrufberechtigte des zu schließenden Rahmenvertrages sind die Kunden der Komm.ONE AöR oder die Mitglieder des Zweckverbandes 4IT.
Preis
Es ist ein Schulungskonzept und ein Presales-Konzept einzureichen. Die genauen Vorgaben und die Bewertung können den Anlagen 10_Kriterienkatalog und 11_Bewertung Konzepte entnommen werden.
Das deutsche Vergaberecht regelt die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen in § 160 Abs. 3 GWB wie folgt: "Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Frist zur Angebotsabgabe endet in diesem Verfahren gemäß Ziffer IV.2.2), so dass erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße gegenüber dem Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt gerügt werden müssen."