Die Auftraggeberin FairNetz GmbH kauft (Leistungen: Herstellung und Lieferung) zwei Leistungstransformatoren für den Betrieb im Industriegebiet Mark West in Reutlingen.
Es waren zwei baugleiche Leistungstransformatoren zum Pauschalfestpreis anzubieten, die spätestens 23 Monate nach Zuschlagserteilung geliefert werden müssen.
Die Leistungstransformatoren werden im Industriegebiet Mark West in Reutlingen betrieben.
Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis (netto).
Am 8. Juni 2026 kam es im Umspannwerk Mark West der FairNetz GmbH in Reutlingen zu einem Brand, der zum Totalausfall des Umspannwerks und zu einem großflächigen Stromausfall führte. Betroffen waren rund 20.000 Haushalte, Industrie- und Gewerbekunden sowie ein Krankenhaus in mehreren Stadtteilen und Gemeinden des Versorgungsgebiets. Dabei wurden die Transformatoren derart beschädigt, dass die Versorgung derzeit über ein Notprovisorium erfolgt. Die FairNetz GmbH ist gemäß § 11 EnWG zur sicheren und zuverlässigen Netzführung verpflichtet. Auch vergaberechtlich ist anerkannt, dass im Bereich der Daseinsvorsorge die Kontinuität, der dem Auftraggeber obliegenden Leistung ein Dringlichkeitsbelang ist. Die Stromversorgung ist Kernbereich der Daseinsvorsorge und unabdingbar für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Eine Anmietung von Transformatoren ist mangels Marktverfügbarkeit geeigneter Geräte ausgeschlossen. Das auslösende Ereignis war unvorhersehbar und ist dem Auftraggeber nicht zuzurechnen. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO sind erfüllt. Die Einhaltung regulärer oder verkürzter Vergabefristen würde zu einer erheblichen Verzögerung der Wiederherstellung der Versorgungssicherheit führen, die angesichts der Situation für die Allgemeinheit nicht hinnehmbar ist. Dies liegt vor allem an der derzeit besonderen Auslastung des Transformatorenherstellermarktes, der die benötigten kurzfristigen Kapazitäten begrenzt.
§ 135 Abs. 1 GWB: Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. § 135 Abs. 2 S. 2 GWB: Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind. Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft. § 135 Abs. 2 S. 3 GWB: Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft. § 135 Abs. 3 S. 2 GWB: Die Bekanntmachung [...] muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.