Die MVV Flusswärme GmbH (Tochterunternehmen der MVV Energie AG) (MVV) plant am Standort der Großkraftwerk Mannheim AG (GKM) in Mannheim-Neckarau die Errichtung undden Betrieb einer Flusswasser-Wärmepumpenanlage (WPA3) mit einer Heizleistung von bis zu 120 MWth.Dabei wird der Rhein als Wärmequelle über die bestehende Kühlwasserinfrastruktur des GKM und neu zu verlegende GFK-Rohrleitungen (DN 2000 / 2200) an die Wärmepumpenanlageangebunden.
Die Ausschreibung umfasst die Planung, Lieferung und betriebsfertige Montage von GFK-Rohrleitungensowie die dazugehörigen Tiefbauarbeiten. Zu den Planungsaufgaben zählen unter anderem Rohrleitungsberechnungen, Isometrien, Rohrstatiken, Kollisionsprüfungen sowie die Erstellung von Abnahmeprotokollen und Fertigungsunterlagen. Der Leistungsumfangbeinhaltet die Installation von DN 2000- und DN 2200-GFK-Rohrleitungen, die Errichtung eines Kraftschlussbeckens im Rohrleitungsverlauf, den temporären Rückbau und Neubaubestehender Entwässerungsleitungen DN 400 bis DN 800 aus Beton / Stahlbeton sowie Aushub-, Verfüll- und Wiederherstellungsarbeiten. Die durchzuführenden Arbeiten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe der GKM abschnittsweise auszuführen.
Zeitplan, s. Anhang zu Teil A
Die Fristen des § 160 Abs. 3 Ziff. 1-4 GWB sind zu beachten. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Fehlende Nachweise oder Erklärungen können zum Ausschluss des Bewerbers führen. Der AG behält sich vor, fehlende Nachweise nachzufordern.
keine